Bundesrechtlich jagdbare Art, die Bern nicht auf die Patentliste gesetzt hat — Einschränkung der Liste der jagdbaren Arten nach JSG Art. 5 Abs. 4. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. f (Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen): Schonzeit vom 1. Januar bis 30. September, d. h. eidgenössische Jagdzeit 1. Oktober bis 31. Dezember.

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Abs. 1-6 · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Wildkaninchen

Kleines, gesellig in Bauen lebendes Niederwild, lokal stark dezimierter Bestand.

Hinweis

Schonzeiten werden in Bern durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.