Schonzeit · CH-BE
Raubwild Bern
Schonzeit Steinmarder
In Bern — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Stand am 1. Februar 2025, nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG).
Schonzeit
16.02 bis 31.08
In dieser Zeit darf Steinmarder in Bern nicht bejagt werden.
Jagdzeiten nach Klasse
Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.
| Klasse | Jagdzeit |
|---|---|
| alle | 01.09 – 15.02 |
Bern schöpft den Bundesrahmen vollständig aus — die kantonale Jagdzeit ist mit der eidgenössischen identisch. Ausserhalb der Jagdzeit sind Selbsthilfemassnahmen bei Schaden nach Art. 8 JaV möglich, begrenzt auf den Umkreis von 100 Metern um bewohnte Gebäude bzw. das Einfangen in Gebäuden und unter Vordächern (Art. 9 Abs. 1 Bst. c JaV); erlegte Tiere sind innert zwei Tagen der Wildhut zu melden. Im
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Abs. 1-6 · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Steinmarder
Synanthroper Marder, lebt eng mit Mensch in Dörfern und Stadträndern.