Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Steinhuhn zählt in Bern nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. l nennt nur Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn; das Steinhuhn fehlt in JSG Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 und ist damit nach JSG Art. 7 Abs. 1 geschützt. Anhang 1 zu Art. 10 JaV führt es nicht auf.

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Abs. 1-6 · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinhuhn

Alpine Hühnerart, in DACH nur in den Alpen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Bern durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.