Schonzeit · CH-BE
Federwild Bern
Schonzeit Steinhuhn
In Bern — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Stand am 1. Februar 2025, nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG).
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. l nennt nur Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn; das Steinhuhn fehlt in JSG Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 und ist damit nach JSG Art. 7 Abs. 1 geschützt. Anhang 1 zu Art. 10 JaV führt es nicht auf.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Abs. 1-6 · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Steinhuhn
Alpine Hühnerart, in DACH nur in den Alpen.