Einschränkung der Liste der jagdbaren Arten nach JSG Art. 5 Abs. 4. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. l (Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn): Schonzeit vom 1. Dezember bis 15. Oktober, d. h. eidgenössische Jagdzeit 16. Oktober bis 30. November.

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Abs. 1-6 · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Rebhuhn

Klassisches Niederwild der offenen Feldflur, Bestände seit Jahrzehnten dramatisch rückläufig.

Hinweis

Schonzeiten werden in Bern durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.