Jagdzeiten nach Klasse

Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.

Erfordert Patent A (Gämswild) — das Murmeltier ist in Bern an dieselbe Patentart und dieselbe kurze Zeitspanne gebunden wie die Gämse. Bern verkürzt den Bundesrahmen auf 21 Tage. Anhang 3 JaV setzt den Wertersatz auf CHF 200 fest. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. g (Murmeltier): Schonzeit vom 16. Oktober bis 31. August, d. h. eidgenössische Jagdzeit 1. September bis 15. Oktober.

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Abs. 1-6 · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Murmeltier

Hochalpines Nagetier, in DACH gejagt vor allem in Bayern, Österreich und der Schweiz.

Hinweis

Schonzeiten werden in Bern durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.