Schonzeit · CH-BE
Raubwild Bern
Schonzeit Marderhund
In Bern — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Stand am 1. Februar 2025, nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG).
Schonzeit
1. März (im Schaltjahr 29. Februar) bis 31.08
In dieser Zeit darf Marderhund in Bern nicht bejagt werden.
Jagdzeiten nach Klasse
Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.
| Klasse | Jagdzeit |
|---|---|
| alle | 01.09 – 28.02 |
Anders als in Deutschland ist der Marderhund in der Schweiz bundesrechtlich ausdrücklich jagdbar (ganzjährig). Bern beschränkt die Jagdzeit jedoch auf 1.9.-28.2. Ausserhalb der Jagdzeit sind Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 JaV für diese Art nicht vorgesehen (Art. 8 Abs. 1 JaV nennt den Marderhund nicht). Im Oktober und November gelten Dienstag, Donnerstag und Freitag als Schontage. JSG Art. 5 Ab
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Abs. 1-6 · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Marderhund
Eingewanderter Neozoon aus Ostasien, ganzjährig bejagbar.