Klarer Fall einer kantonalen Einschränkung nach JSG Art. 5 Abs. 4: bundesrechtlich jagdbare Wildente, die Bern nicht auf die Patentliste gesetzt hat. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. o (Wildenten): Schonzeit vom 1. Februar bis 31. August, d. h. eidgenössische Jagdzeit 1. September bis 31. Januar. Die Krickente gehört nicht zu den nach JSG Art. 5 Abs. 2 geschützten Entenarten und ist damit bundesrechtlich ja

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Abs. 1-6 · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Krickente

Kleinste mitteleuropäische Wildente, sehr wendiger Flieger.

Hinweis

Schonzeiten werden in Bern durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.