Schonzeit · CH-BE
Raubwild Bern
Schonzeit Iltis
In Bern — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Stand am 1. Februar 2025, nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG).
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Anhang 3 zu Art. 32 JaV setzt für einen widerrechtlich erlegten Iltis einen Wertersatz von CHF 500 fest und ordnet ihn damit den geschützten Arten zu. Verwechslungsgefahr mit dem bejagbaren Steinmarder beachten.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Abs. 1-6 · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Iltis
Klein-Marder, überwiegend in Feuchtgebieten, lokal stark zurückgegangen.