Schonzeit · CH-BE
Schalenwild Bern
Schonzeit Damwild
In Bern — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Stand am 1. Februar 2025, nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG).
Schonzeit
01.02 bis 31.08
In dieser Zeit darf Damwild in Bern nicht bejagt werden.
Jagdzeiten nach Klasse
Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.
| Klasse | Jagdzeit |
|---|---|
| alle | 01.09 – 31.01 |
Anders als in Deutschland ist der Damhirsch in der Schweiz ausdrücklich in JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. c als jagdbare Art genannt. In Bern ist er dem Basispatent zugeordnet, es braucht also kein Spezialpatent. Im Oktober und November gelten Dienstag, Donnerstag und Freitag als Schontage (ausgenommen Nachtansitz). JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. c (Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon): Schonzeit vom 1. Februar bis
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Abs. 1-6 · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Damwild
Mittelgroßes Schalenwild mit Schaufelgeweih, ursprünglich Mittelmeer, in DACH überwiegend in Gehegen und einzelnen wildlebenden Populationen.