Bundesrechtlich jagdbare Art, die Bern nicht auf die Patentliste gesetzt hat. Einschränkung der Liste der jagdbaren Arten nach JSG Art. 5 Abs. 4. Anhang 3 JaV führt unter «Rauhfusshühner» einen Wertersatz für widerrechtlich erlegte Tiere («Übrige Hühner» CHF 500). JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. l (Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn): Schonzeit vom 1. Dezember bis 15. Oktober, d. h. eidgenössische Jagdzeit 1

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Abs. 1-6 · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Alpenschneehuhn

Hochalpine Hühnerart, in DACH praktisch nur in den Alpen, restriktive Bejagung.

Hinweis

Schonzeiten werden in Bern durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.