Keine Schonzeit

Waschbär hat in Basel-Stadt keine Schonzeit und darf ganzjährig bejagt werden. Elterntiere, die zur Aufzucht ihrer Jungen nötig sind, bleiben nach § 22 Abs. 4 BJagdG dennoch geschont.

Der Waschbaer IST in der Schweiz ausdruecklich und ganzjaehrig jagdbar. Nachtjagd zulaessig: WJV (SG 912.210) § 28 Abs. 2 nennt den Waschbaer namentlich; Ausnahme nach Abs. 4 an hohen Feiertagen und an Feiertagen nach § 2 RLG. Zusaetzlich in JSV (SR 922.01) Anhang 1 als nicht einheimische Art «Procyon lotor» gefuehrt (Bewilligungspflicht fuer Einfuhr und Haltung, JSV Art. 8a Abs. 2). JSG Art. 5 Ab

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten) Abs. 1 Bst. a-p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5; Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz); Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken); Art · Stand Konsolidierte Fassung mit Stand 1. Februar 2025 (neueste Konsolidierung gemäss Fedlex-SPARQL); Volltext bezogen am 24.08. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Waschbär

Eingebürgerter Neozoon aus Nordamerika, in vielen BL ganzjährig bejagbar.

Hinweis

Schonzeiten werden in Basel-Stadt durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung mit Stand 1. Februar 2025 (neueste Konsolidierung gemäss Fedlex-SPARQL); Volltext bezogen am 24.08 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.