Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Steinhuhn zählt in Basel-Stadt nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Das europaeische Steinhuhn (Alectoris graeca) ist bundesrechtlich geschuetzt. Nicht zu verwechseln mit dem in JSV (SR 922.01) Anhang 1 gefuehrten «Chukar-Steinhuhn» (Alectoris chukar) — dort geht es ausschliesslich um die Bewilligungspflicht fuer Einfuhr und Haltung nicht einheimischer Arten, nicht um eine Jagdbarkeit. Basel-Stadt hat keine abweichende Regelung.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten) Abs. 1 Bst. a-p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5; Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz); Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken); Art · Stand Konsolidierte Fassung mit Stand 1. Februar 2025 (neueste Konsolidierung gemäss Fedlex-SPARQL); Volltext bezogen am 24.08. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinhuhn

Alpine Hühnerart, in DACH nur in den Alpen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Basel-Stadt durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung mit Stand 1. Februar 2025 (neueste Konsolidierung gemäss Fedlex-SPARQL); Volltext bezogen am 24.08 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.