Keine Schonzeit

Rabenkrähe hat in Basel-Stadt keine Schonzeit und darf ganzjährig bejagt werden. Elterntiere, die zur Aufzucht ihrer Jungen nötig sind, bleiben nach § 22 Abs. 4 BJagdG dennoch geschont.

Abzugrenzen von der Nebelkraehe, die nach JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. m eine Schonzeit vom 16. Februar bis 31. Juli hat (eidg. Jagdzeit 1. August bis 15. Februar). Fuer die Rabenkraehe gilt keine Schonzeit. Zeitliche Schranken bleiben: WJG § 34 Abs. 1 (Ruhetage, Dunkelheit); die Nachtjagd-Ausnahme WJV § 28 Abs. 2 erfasst die Rabenkraehe nicht. JSG Art. 5 Abs. 3 Bst. b: ganzjaehrig jagdbar (keine Schonz

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten) Abs. 1 Bst. a-p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5; Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz); Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken); Art · Stand Konsolidierte Fassung mit Stand 1. Februar 2025 (neueste Konsolidierung gemäss Fedlex-SPARQL); Volltext bezogen am 24.08. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Rabenkrähe

Bejagbarer Rabenvogel, ganzjährige oder lange Jagdzeit in vielen BL.

Hinweis

Schonzeiten werden in Basel-Stadt durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung mit Stand 1. Februar 2025 (neueste Konsolidierung gemäss Fedlex-SPARQL); Volltext bezogen am 24.08 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.