Schonzeit · CH-BS
Raubwild Basel-Stadt
Schonzeit Hermelin
In Basel-Stadt — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Konsolidierte Fassung mit Stand 1. Februar 2025 (neueste Konsolidierung gemäss Fedlex-SPARQL); Volltext bezogen am 24.08, nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, vom 20. Juni 1986.
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Bundesrechtlich geschuetzt; Basel-Stadt hat dazu keine abweichende Regelung. Das Hermelin fehlt in der kantonalen Zusatz-Schutzliste WJV § 6 nur deshalb, weil es bereits bundesrechtlich geschuetzt ist.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, vom 20. Juni 1986, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten) Abs. 1 Bst. a-p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5; Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz); Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken); Art · Stand Konsolidierte Fassung mit Stand 1. Februar 2025 (neueste Konsolidierung gemäss Fedlex-SPARQL); Volltext bezogen am 24.08. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Hermelin
Klein-Marder mit weißem Winterfell, in DACH überwiegend nicht mehr bejagt.