Bundesrechtlich jagdbar, in Basel-Stadt ganzjaehrig geschont (JSG Art. 5 Abs. 4 i. V. m. WJG § 6 Abs. 1). Bemerkenswert: Von den drei in JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. f zusammengefassten Arten schont Basel-Stadt nur den Feldhasen — Schneehase und Wildkaninchen bleiben formal bejagbar. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. f («Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen»): Schonzeit 1. Januar bis 30. September, d. h. eidg. J

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten) Abs. 1 Bst. a-p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5; Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz); Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken); Art · Stand Konsolidierte Fassung mit Stand 1. Februar 2025 (neueste Konsolidierung gemäss Fedlex-SPARQL); Volltext bezogen am 24.08. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Feldhase

Niederwild der offenen Feldlandschaft, Bestände seit Jahrzehnten rückläufig.

Hinweis

Schonzeiten werden in Basel-Stadt durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung mit Stand 1. Februar 2025 (neueste Konsolidierung gemäss Fedlex-SPARQL); Volltext bezogen am 24.08 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.