Keine Schonzeit

Elster hat in Basel-Stadt keine Schonzeit und darf ganzjährig bejagt werden. Elterntiere, die zur Aufzucht ihrer Jungen nötig sind, bleiben nach § 22 Abs. 4 BJagdG dennoch geschont.

Keine kantonale Einschraenkung der Art. Zeitliche Schranken bleiben: WJG § 34 Abs. 1 (Jagdverbot an oeffentlichen Ruhetagen sowie von Einbruch der Dunkelheit bis Tagesanbruch); die Nachtjagd-Ausnahme der WJV § 28 Abs. 2 gilt fuer die Elster NICHT (dort nur Schwarzwild, Fuchs, Dachs, Steinmarder, Waschbaer, Marderhund). Jagd nur in den Revieren Riehen und Bettingen. JSG Art. 5 Abs. 3 Bst. b: ganzja

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten) Abs. 1 Bst. a-p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5; Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz); Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken); Art · Stand Konsolidierte Fassung mit Stand 1. Februar 2025 (neueste Konsolidierung gemäss Fedlex-SPARQL); Volltext bezogen am 24.08. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Elster

Bejagbarer Rabenvogel, je nach BL mit Jagdzeit oder ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Basel-Stadt durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung mit Stand 1. Februar 2025 (neueste Konsolidierung gemäss Fedlex-SPARQL); Volltext bezogen am 24.08 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.