Schonzeit · CH-BS
Raubwild Basel-Stadt
Schonzeit Dachs
In Basel-Stadt — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Konsolidierte Fassung mit Stand 1. Februar 2025 (neueste Konsolidierung gemäss Fedlex-SPARQL); Volltext bezogen am 24.08, nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, vom 20. Juni 1986.
Schonzeit
16.01 bis 15.06
In dieser Zeit darf Dachs in Basel-Stadt nicht bejagt werden.
Jagdzeiten nach Klasse
Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.
| Klasse | Jagdzeit |
|---|---|
| alle | 16.06 – 15.01 |
Basel-Stadt erlaesst keine eigene Jagdzeit; der eidgenoessische Rahmen gilt. Nachtjagd zulaessig: WJV § 28 Abs. 2 erlaubt die Bejagung des Dachses auch von Einbruch der Dunkelheit bis Tagesanbruch (nicht jedoch an hohen Feiertagen und an Feiertagen nach § 2 RLG, WJV § 28 Abs. 4). Baujagd ist in WJV § 26 gesondert geregelt. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. i: Schonzeit 16. Januar bis 15. Juni, d. h. eidg. Ja
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, vom 20. Juni 1986, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten) Abs. 1 Bst. a-p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5; Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz); Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken); Art · Stand Konsolidierte Fassung mit Stand 1. Februar 2025 (neueste Konsolidierung gemäss Fedlex-SPARQL); Volltext bezogen am 24.08. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Dachs
Schweres Raubwild der Familie der Marder, lebt in größeren Bauen.