Das JSG nennt die Art «Edelmarder», die kantonale Schutzliste «Baummarder» — dieselbe Art (Martes martes). Bundesrechtlich jagdbar, in Basel-Stadt ganzjaehrig geschont (JSG Art. 5 Abs. 4). Deutlicher Unterschied zum Steinmarder, der im Kanton bejagbar bleibt. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. k («Edelmarder und Steinmarder»): Schonzeit 16. Februar bis 31. August, d. h. eidg. Jagdzeit 1. September bis 15. Feb

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten) Abs. 1 Bst. a-p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5; Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz); Art. 7a Abs. 1 Bst. a (Regulierung von Steinböcken); Art · Stand Konsolidierte Fassung mit Stand 1. Februar 2025 (neueste Konsolidierung gemäss Fedlex-SPARQL); Volltext bezogen am 24.08. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Baummarder

Heimischer Wald-Marder, in DACH überwiegend nicht jagdbar oder ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Basel-Stadt durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung mit Stand 1. Februar 2025 (neueste Konsolidierung gemäss Fedlex-SPARQL); Volltext bezogen am 24.08 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.