Keine Schonzeit

Waschbär hat in Basel-Landschaft keine Schonzeit und darf ganzjährig bejagt werden. Elterntiere, die zur Aufzucht ihrer Jungen nötig sind, bleiben nach § 22 Abs. 4 BJagdG dennoch geschont.

Ganzjaehrig bejagbar. WJV BL § 20: 'Die Bejagung von Schwarzwild, Fuchs, Dachs, Steinmarder, Waschbaer und Marderhund ist auch nachts erlaubt.' WJV § 17 verlangt fuer den Waschbaer mindestens 450 Joule. Selbsthilfemassnahmen nur innerhalb von Gebaeuden und im Umkreis von 50 m (WJV § 39). Der Waschbaer steht zudem in Anhang 1 JSV (Bewilligungspflicht fuer Einfuhr und Haltung) - das beruehrt die Jag

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insb. Abs. 1 Bst. a-p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4; Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 (Artenschutz, Steinbock) · Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; Art. 5 gegenueber der Fassung vom 1.1.2022 inhaltlich unveraendert. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Waschbär

Eingebürgerter Neozoon aus Nordamerika, in vielen BL ganzjährig bejagbar.

Hinweis

Schonzeiten werden in Basel-Landschaft durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; Art. 5 gegenueber der Fassung vom 1.1.2022 inhaltlich unveraendert wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.