Jagdzeiten nach Klasse

Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.

ACHTUNG Verwechslungsgefahr: In Basel-Landschaft ist der Steinmarder bejagbar, der Baummarder dagegen nach WJV § 7 Bst. a ganzjaehrig geschuetzt - sichere Ansprache ist zwingend. Kantonale Sonderregeln: Steinmarderbejagung ist auch nachts erlaubt (WJV § 20); WJV § 17 nennt Schrotdurchmesser 3,5-4,2 mm fuer die Jagd auf Steinmarder. Selbsthilfemassnahmen nur innerhalb von Gebaeuden und im Umkreis v

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insb. Abs. 1 Bst. a-p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4; Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 (Artenschutz, Steinbock) · Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; Art. 5 gegenueber der Fassung vom 1.1.2022 inhaltlich unveraendert. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinmarder

Synanthroper Marder, lebt eng mit Mensch in Dörfern und Stadträndern.

Hinweis

Schonzeiten werden in Basel-Landschaft durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; Art. 5 gegenueber der Fassung vom 1.1.2022 inhaltlich unveraendert wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.