Keine Schonzeit

Rabenkrähe hat in Basel-Landschaft keine Schonzeit und darf ganzjährig bejagt werden. Elterntiere, die zur Aufzucht ihrer Jungen nötig sind, bleiben nach § 22 Abs. 4 BJagdG dennoch geschont.

Ganzjaehrig bejagbar. WJV § 39 fuehrt 'Saat- und Rabenkraehen' zudem bei den zulaessigen Selbsthilfemassnahmen auf. Nicht zu verwechseln mit der Nebelkraehe, die nach JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. m eine Schonzeit vom 16. Februar bis 31. Juli hat. JSG Art. 5 Abs. 3 Bst. b: waehrend des ganzen Jahres jagdbar (keine Schonzeit).

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insb. Abs. 1 Bst. a-p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4; Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 (Artenschutz, Steinbock) · Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; Art. 5 gegenueber der Fassung vom 1.1.2022 inhaltlich unveraendert. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Rabenkrähe

Bejagbarer Rabenvogel, ganzjährige oder lange Jagdzeit in vielen BL.

Hinweis

Schonzeiten werden in Basel-Landschaft durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; Art. 5 gegenueber der Fassung vom 1.1.2022 inhaltlich unveraendert wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.