Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Nutria zählt in Basel-Landschaft nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Die Nutria steht in Anhang 1 JSV (SR 922.01) zu Art. 8a JSV. Dieser Anhang regelt ausschliesslich die Bewilligungspflicht fuer Einfuhr und Haltung nicht einheimischer Tierarten und begruendet KEINE Jagdbarkeit und keine Jagdzeit. Anders als Marderhund und Waschbaer wurde die Nutria nicht in die Ganzjahresliste von JSG Art. 5 Abs. 3 aufgenommen.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insb. Abs. 1 Bst. a-p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4; Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 (Artenschutz, Steinbock) · Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; Art. 5 gegenueber der Fassung vom 1.1.2022 inhaltlich unveraendert. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Nutria

Aus Südamerika stammende Sumpfratte, eingebürgert in DACH-Gewässersystemen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Basel-Landschaft durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; Art. 5 gegenueber der Fassung vom 1.1.2022 inhaltlich unveraendert wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.