Deutliche Abweichung vom Bundesrecht: waehrend der Bund den Edelmarder/Baummarder als jagdbar fuehrt, ist er in Basel-Landschaft nach WJV § 7 Bst. a ganzjaehrig geschuetzt. Der Steinmarder bleibt dagegen bejagbar - die beiden Marderarten sind in BL unterschiedlich behandelt, sichere Ansprache ist zwingend. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. k: 'Edelmarder und Steinmarder vom 16. Februar bis 31. August' (Schon

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), insb. Abs. 1 Bst. a-p, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4; Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 (Artenschutz, Steinbock) · Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; Art. 5 gegenueber der Fassung vom 1.1.2022 inhaltlich unveraendert. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Baummarder

Heimischer Wald-Marder, in DACH überwiegend nicht jagdbar oder ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Basel-Landschaft durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; Art. 5 gegenueber der Fassung vom 1.1.2022 inhaltlich unveraendert wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.