Der Kanton hat den Schneehasen gestuetzt auf JSG Art. 5 Abs. 4 ausdruecklich ganzjaehrig unter Schutz gestellt. Keine Jagdzeit. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. f (Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen): Schonzeit 1. Januar bis 30. September, d.h. eidg. Jagdzeit 1. Oktober bis 31. Dezember.

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinbock-Kolonien) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Schneehase

Hochgebirgs-Hase, in DACH nur in den Alpen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Appenzell Innerrhoden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.