Schonzeit · CH-AI
Federwild Appenzell Innerrhoden
Schonzeit Ringeltaube
In Appenzell Innerrhoden — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG).
Schonzeit
Ganzjährig
Ringeltaube ist in Appenzell Innerrhoden ganzjährig geschont und darf nicht bejagt werden.
Auffaellig: Die Tuerkentaube ist in denselben Bestimmungen ausdruecklich als jagdbar genannt, die Ringeltaube nicht. Die Auslassung wird hier als bewusste Einschraenkung nach JSG Art. 5 Abs. 4 gelesen; damit besteht in AI keine Jagdzeit fuer die Ringeltaube. Vor einer Nutzung als hartes Compliance-Signal empfiehlt sich eine Rueckfrage beim Amt fuer Jagd und Fischerei AI. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. m (
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinbock-Kolonien) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Ringeltaube
Häufige Wildtaube, klassisches Federwild der Saatzeitenjagd.