Bundesrechtlich jagdbare Art, die der Kanton nicht als jagdbares Wild bestimmt hat; keine Jagdzeit in AI. Anders als beim Birkhahn und Schneehuhn ergibt sich die Schonung nicht aus JaV Art. 35 Abs. 1, sondern aus dem Fehlen in der abschliessenden Liste. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l (Rebhuhn): Schonzeit 1. Dezember bis 15. Oktober, d.h. eidg. Jagdzeit 16. Oktober bis 30. November.

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinbock-Kolonien) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Rebhuhn

Klassisches Niederwild der offenen Feldflur, Bestände seit Jahrzehnten dramatisch rückläufig.

Hinweis

Schonzeiten werden in Appenzell Innerrhoden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.