Bundesrechtlich jagdbare Art ohne kantonale Jagdzeit. Das Mufflon steht zudem in JSV Anhang 1 als nicht einheimische Art mit bewilligungspflichtiger Einfuhr/Haltung. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. c (Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon): Schonzeit 1. Februar bis 31. Juli, d.h. eidg. Jagdzeit 1. August bis 31. Januar.

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinbock-Kolonien) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Muffelwild

Wildschaf mit Schneckengehörn, eingebürgert in DACH, lebt in Rudeln in Mittelgebirgen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Appenzell Innerrhoden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.