Der Kanton hat die Liste der jagdbaren Enten auf die Stockente eingeschraenkt (JSG Art. 5 Abs. 4, JaV Art. 18 Abs. 2). Fuer die Krickente besteht in AI keine Jagdzeit. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. o (Wildenten): Schonzeit 1. Februar bis 31. August, d.h. eidg. Jagdzeit 1. September bis 31. Januar.

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinbock-Kolonien) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Krickente

Kleinste mitteleuropäische Wildente, sehr wendiger Flieger.

Hinweis

Schonzeiten werden in Appenzell Innerrhoden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.