Anders als beim Schneehasen (JaV Art. 35 Abs. 1 ausdruecklich geschuetzt) ergibt sich die Schonung des Feldhasen nur aus dem Fehlen in der abschliessenden kantonalen Liste der jagdbaren Tiere. Ergebnis ist gleichwohl: keine Jagdzeit in AI. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. f (Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen): Schonzeit 1. Januar bis 30. September, d.h. eidg. Jagdzeit 1. Oktober bis 31. Dezember.

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinbock-Kolonien) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Feldhase

Niederwild der offenen Feldlandschaft, Bestände seit Jahrzehnten rückläufig.

Hinweis

Schonzeiten werden in Appenzell Innerrhoden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.