Der Kanton hat von JSG Art. 5 Abs. 4 Gebrauch gemacht und das Schneehuhn (Alpenschneehuhn) ganzjaehrig unter Schutz gestellt. Keine Jagdzeit. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l (Schneehuhn): Schonzeit 1. Dezember bis 15. Oktober, d.h. eidg. Jagdzeit 16. Oktober bis 30. November.

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinbock-Kolonien) · Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Alpenschneehuhn

Hochalpine Hühnerart, in DACH praktisch nur in den Alpen, restriktive Bejagung.

Hinweis

Schonzeiten werden in Appenzell Innerrhoden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.