Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Steinhuhn zählt in Appenzell Ausserrhoden nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Das Steinhuhn (Alectoris graeca) ist in der Schweiz ganzjährig geschützt. Anhang 2 JSV nennt lediglich das nicht einheimische Chukar-Steinhuhn (Alectoris chukar) als Art mit Einfuhr- und Halteverbot — das begründet keine Jagdbarkeit, sondern das Gegenteil.

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinhuhn

Alpine Hühnerart, in DACH nur in den Alpen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Appenzell Ausserrhoden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.