Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Steinbock zählt in Appenzell Ausserrhoden nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Es handelt sich nicht um Jagd, sondern um eine behördlich bewilligte Bestandsregulierung mit vorgängiger Zustimmung des BAFU; Ausführungsrecht ist die Verordnung über die Regulierung von Steinbockbeständen (VRS, SR 922.27), die eine Kolonie-Abgrenzung und eine genehmigte Abschussplanung verlangt. Jagdverordnung AR Art. 14 Abs. 1 verweist für die Jagdbarkeit auf das Bundesrecht; die AR-Jagdzeiten 2

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinbock

Schweres Hochgebirgswild mit massivem Hornkranz, in DACH praktisch nur in der Schweiz und Tirol.

Hinweis

Schonzeiten werden in Appenzell Ausserrhoden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.