AR schont das Murmeltier (Marmota marmota) über das Bundesrecht hinaus ganzjährig, unter dem Vorbehalt der jährlichen Jagdvorschriften. In den Jagdzeiten 2025/2026 ist es nicht aufgeführt. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. g: Murmeltier, Schonzeit vom 16. Oktober bis 31. August — d. h. eidgenössische Jagdzeit 1. September bis 15. Oktober.

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Murmeltier

Hochalpines Nagetier, in DACH gejagt vor allem in Bayern, Österreich und der Schweiz.

Hinweis

Schonzeiten werden in Appenzell Ausserrhoden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.