Wichtige Abgrenzung: Anders als der Steinmarder ist der Baummarder (Edelmarder, Martes martes) in AR ganzjährig geschont, obwohl das Bundesrecht beide Marderarten gleich behandelt. Die AR-Jagdzeiten 2025/2026 führen ausdrücklich nur den Steinmarder auf. Hohe Verwechslungsgefahr mit dem bejagbaren Steinmarder — bei Zweifeln nicht schiessen. Die Schonung steht unter dem Vorbehalt der jährlichen Jagd

Quelle: , SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Baummarder

Heimischer Wald-Marder, in DACH überwiegend nicht jagdbar oder ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Appenzell Ausserrhoden durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.