Schonzeit · CH-AR
Federwild Appenzell Ausserrhoden
Schonzeit Alpenschneehuhn
In Appenzell Ausserrhoden — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Stand am 1. Februar 2025, nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG).
Schonzeit
Ganzjährig
Alpenschneehuhn ist in Appenzell Ausserrhoden ganzjährig geschont und darf nicht bejagt werden.
Das Alpenschneehuhn (Lagopus muta) ist die in der Schweiz vorkommende Art des in JSG Art. 5 genannten «Schneehuhns». AR schont es über das Bundesrecht hinaus ganzjährig (zulässig nach JSG Art. 5 Abs. 4). Der Vorbehalt «sofern die jährlichen Jagdvorschriften nichts anderes vorsehen» bedeutet, dass der Regierungsrat die Schonung jährlich aufheben könnte; in den Jagdzeiten 2025/2026 ist das Schneehuh
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a Abs. 1 lit. a (Regulierung von Steinböcken) · Stand Stand am 1. Februar 2025. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Alpenschneehuhn
Hochalpine Hühnerart, in DACH praktisch nur in den Alpen, restriktive Bejagung.