Jagdzeiten nach Klasse

Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.

Abgrenzung wichtig: Der Baummarder ist im Aargau ganzjährig geschont, der Steinmarder nicht. Selbsthilfemassnahmen gegen Steinmarder sind nach AJSV § 24 Abs. 2 lit. a zulässig, unter Einhaltung der Schonzeit (§ 24 Abs. 6) und nicht im Wald (§ 24 Abs. 3). JSG Art. 5 Abs. 1 lit. k: 'Edelmarder und Steinmarder vom 16. Februar bis 31. August' (Schonzeit) — eidgenössische Jagdzeit somit 1. September bi

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung Steinböcke/Wölfe) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinmarder

Synanthroper Marder, lebt eng mit Mensch in Dörfern und Stadträndern.

Hinweis

Schonzeiten werden in Aargau durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.