Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Steinhuhn zählt in Aargau nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Das Chukar-Steinhuhn (Alectoris chukar) steht lediglich in JSV Anhang 1 (Einfuhr und Haltung bewilligungspflichtig) — das begründet keine Jagdbarkeit. Keine Aargauer Sonderregelung; die Art kommt im Kanton nicht vor.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung Steinböcke/Wölfe) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Steinhuhn

Alpine Hühnerart, in DACH nur in den Alpen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Aargau durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.