Die Ganzjahresschonung stammt aus dem Bundesrecht (JSV), nicht aus kantonalem Aargauer Recht; sie gilt im Aargau unmittelbar über AJSV § 14 Abs. 2 ('Im Übrigen gelten die bundesrechtlich festgelegten Jagd- und Schonzeiten'). JSG Art. 5 Abs. 1 lit. l nennt das Rebhuhn mit Schonzeit vom 1. Dezember bis 15. Oktober (Jagdzeit 16. Oktober bis 30. November); JSV Art. 3bis Abs. 1 lit. a schränkt diese Li

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung Steinböcke/Wölfe) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Rebhuhn

Klassisches Niederwild der offenen Feldflur, Bestände seit Jahrzehnten dramatisch rückläufig.

Hinweis

Schonzeiten werden in Aargau durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.