Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Nutria zählt in Aargau nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

In JSV Anhang 1 nur bezüglich Einfuhr und Haltung geregelt (Art. 8bis Abs. 2). Weder AJSG noch AJSV nennen die Nutria; ein Zugriff über das Jagdrecht besteht im Aargau nicht.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung Steinböcke/Wölfe) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Nutria

Aus Südamerika stammende Sumpfratte, eingebürgert in DACH-Gewässersystemen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Aargau durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.