Keine Schonzeit

Marderhund hat in Aargau keine Schonzeit und darf ganzjährig bejagt werden. Elterntiere, die zur Aufzucht ihrer Jungen nötig sind, bleiben nach § 22 Abs. 4 BJagdG dennoch geschont.

Keine kantonale Einschränkung: AJSV § 20 Abs. 1 schont zusätzlich nur Baummarder und Waldschnepfe. Der Marderhund ist ausdrücklich als Haarraubwild in den Selbsthilfemassnahmen nach AJSV § 24 Abs. 2 lit. a genannt. JSG Art. 5 Abs. 3: 'Während des ganzen Jahres können gejagt werden: a. Marderhund, Waschbär und verwilderte Hauskatze ...'

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung Steinböcke/Wölfe) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Marderhund

Eingewanderter Neozoon aus Ostasien, ganzjährig bejagbar.

Hinweis

Schonzeiten werden in Aargau durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.