Jagdzeiten nach Klasse

Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.

Im Schaltjahr bis 29. Februar. Keine kantonale Abweichung. Selbsthilfemassnahmen der Grundeigentümer gegen Haarraubwild nach AJSV § 24 Abs. 2 lit. a sind zulässig, jedoch nur unter Einhaltung der Schonzeit (§ 24 Abs. 6) und nicht im Wald (§ 24 Abs. 3). JSG Art. 5 Abs. 1 lit. h: 'Fuchs vom 1. März bis 15. Juni' (Schonzeit) — eidgenössische Jagdzeit somit 16. Juni bis Ende Februar.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung Steinböcke/Wölfe) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Fuchs

Häufigstes Raubwild in DACH, ganzjährige Bejagung in vielen BL.

Hinweis

Schonzeiten werden in Aargau durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.