Jagdzeiten nach Klasse

Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.

Der Damhirsch steht ausdrücklich in JSG Art. 5, ist in der Schweiz also eine jagdbare Art. Aargau kennt dazu keine eigene Regelung. Im Kanton besteht keine anerkannte freilebende Population; Dama dama steht zudem in JSV Anhang 1 (Einfuhr und Haltung bewilligungspflichtig). JSG Art. 5 Abs. 1 lit. c: 'Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon vom 1. Februar bis 31. Juli' (Schonzeit) — eidgenössische Jagdzei

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung Steinböcke/Wölfe) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Damwild

Mittelgroßes Schalenwild mit Schaufelgeweih, ursprünglich Mittelmeer, in DACH überwiegend in Gehegen und einzelnen wildlebenden Populationen.

Hinweis

Schonzeiten werden in Aargau durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.