Kantonale Verschärfung gestützt auf JSG Art. 5 Abs. 4 und AJSG § 17 Abs. 2. Der Baummarder (= Edelmarder) darf im Aargau ganzjährig nicht bejagt werden — im Unterschied zum Steinmarder. Er ist auch von den Selbsthilfemassnahmen nach AJSV § 24 Abs. 2 lit. a ausgenommen (dort ist nur der Steinmarder genannt). JSG Art. 5 Abs. 1 lit. k: 'Edelmarder und Steinmarder vom 16. Februar bis 31. August' (Scho

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung Steinböcke/Wölfe) · Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Baummarder

Heimischer Wald-Marder, in DACH überwiegend nicht jagdbar oder ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Aargau durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Stand am 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.