Jagdzeiten nach Klasse

Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.

Rechtlich heikel: Der Kanton stützt die Freigabe auf § 12 Abs. 2 Jagdgesetz ZG (Erweiterung der Artenliste «im Rahmen des Bundesgesetzes»). Da die Nilgans als Halbgans einzustufen ist und JSG Art. 5 Abs. 2 die Halbgänsearten schützt, ist die bundesrechtliche Deckung dieser kantonalen Erweiterung nicht zweifelsfrei. Massgebend und für Jägerinnen und Jäger in Zug unmittelbar verbindlich ist jedoch d

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Nilgans

Aus Afrika eingewanderte Halbgans, in DACH stark zunehmend, Neozoon.

Hinweis

Schonzeiten werden in Zug durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.