Schonzeit · CH-ZG
Federwild Zug
Schonzeit Nilgans
In Zug — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Schonzeit
01.02 bis 30.09
In dieser Zeit darf Nilgans in Zug nicht bejagt werden.
Jagdzeiten nach Klasse
Die Tabelle nennt die JAGDZEITEN — die Zeit, in der bejagt werden darf. Außerhalb davon ist die jeweilige Klasse geschont. Die Spanne oben gilt für die ganze Art; einzelne Klassen sind oft länger geschont.
| Klasse | Jagdzeit |
|---|---|
| alle | 01.10 – 31.01 |
Rechtlich heikel: Der Kanton stützt die Freigabe auf § 12 Abs. 2 Jagdgesetz ZG (Erweiterung der Artenliste «im Rahmen des Bundesgesetzes»). Da die Nilgans als Halbgans einzustufen ist und JSG Art. 5 Abs. 2 die Halbgänsearten schützt, ist die bundesrechtliche Deckung dieser kantonalen Erweiterung nicht zweifelsfrei. Massgebend und für Jägerinnen und Jäger in Zug unmittelbar verbindlich ist jedoch d
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Nilgans
Aus Afrika eingewanderte Halbgans, in DACH stark zunehmend, Neozoon.