Schonzeit · CH-ZG
Raubwild Zug
Schonzeit Mink
In Zug — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Unterliegt nicht dem Jagdrecht
Keine Jagdzeit in Zug. Die Aufnahme in Anhang 1 JSV betrifft Einfuhr und Haltung, nicht die Jagdbarkeit — anders als bei Waschbär und Marderhund, die trotz Anhang-1-Listung nach JSG Art. 5 Abs. 3 jagdbar sind. Ein Vorgehen gegen invasive Neozoen wäre in Zug über Regulierungsmassnahmen bzw. Sonderbewilligungen des Amts für Wald und Wild abzuwickeln, nicht über die Patentjagd.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Mink
Aus Pelztierfarmen entwichener nordamerikanischer Marder, ganzjährig bejagbar (Neozoon).