Unterliegt nicht dem Jagdrecht

Mink zählt in Zug nicht zum jagdbaren Wild. Eine Schonzeit gibt es deshalb nicht — die Art darf hier gar nicht bejagt werden.

Keine Jagdzeit in Zug. Die Aufnahme in Anhang 1 JSV betrifft Einfuhr und Haltung, nicht die Jagdbarkeit — anders als bei Waschbär und Marderhund, die trotz Anhang-1-Listung nach JSG Art. 5 Abs. 3 jagdbar sind. Ein Vorgehen gegen invasive Neozoen wäre in Zug über Regulierungsmassnahmen bzw. Sonderbewilligungen des Amts für Wald und Wild abzuwickeln, nicht über die Patentjagd.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Mink

Aus Pelztierfarmen entwichener nordamerikanischer Marder, ganzjährig bejagbar (Neozoon).

Hinweis

Schonzeiten werden in Zug durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.