Nach § 13 Abs. 1 Jagdgesetz legt die Direktion des Innern die Jagdzeiten fest; ohne festgesetzte Jagdzeit in den Jagdbetriebsvorschriften darf die Art faktisch nicht bejagt werden. Gegenprobe über ältere Fassungen: Auch in den Jagdbetriebsvorschriften 2025/2026 und 2020/2021 war der Fasan nicht aufgeführt — die Nichtfreigabe ist dauerhaft und kein Versehen des laufenden Jagdjahres. JSG Art. 5 Abs.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Fasan

Klassisches Federwild der Treibjagd, Bestände stark abhängig von Strukturreichtum.

Hinweis

Schonzeiten werden in Zug durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.