Schonzeit · CH-ZG
Federwild Zug
Schonzeit Fasan
In Zug — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026), nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Schonzeit
Ganzjährig
Fasan ist in Zug ganzjährig geschont und darf nicht bejagt werden.
Nach § 13 Abs. 1 Jagdgesetz legt die Direktion des Innern die Jagdzeiten fest; ohne festgesetzte Jagdzeit in den Jagdbetriebsvorschriften darf die Art faktisch nicht bejagt werden. Gegenprobe über ältere Fassungen: Auch in den Jagdbetriebsvorschriften 2025/2026 und 2020/2021 war der Fasan nicht aufgeführt — die Nichtfreigabe ist dauerhaft und kein Versehen des laufenden Jagdjahres. JSG Art. 5 Abs.
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Fasan
Klassisches Federwild der Treibjagd, Bestände stark abhängig von Strukturreichtum.