Der Kanton hat die eidgenössische Liste nach JSG Art. 5 Abs. 4 eingeschränkt; in Zug besteht keine Jagdzeit. JSG Art. 5 Abs. 1 Bst. l: Schonzeit 1. Dezember bis 15. Oktober (eidg. Jagdzeit somit 16. Oktober bis 30. November); bundesrechtlich ist nur der Birkhahn jagdbar, die Birkhenne ist geschützt.

Quelle: , Art. 2 (Geltungsbereich), Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026). Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Birkhuhn

Stark zurückgegangene Raufußhuhnart, in DACH überwiegend ganzjährig geschont.

Hinweis

Schonzeiten werden in Zug durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung, Stand 1. Februar 2025 (abgerufen 24.08.2026) wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.