Kantonale Einschränkung nach JSG Art. 5 Abs. 4. Nicht zu verwechseln mit der verwilderten Haustaube, die nach § 27 Abs. 1 lit. l JV ganzjährig bejagbar ist. JSG Art. 5 Abs. 1 lit. m: «Ringeltaube, Türkentaube, Kolkrabe und Nebelkrähe vom 16. Februar bis 31. Juli» (Schonzeit), d. h. eidgenössische Jagdzeit 1. August bis 15. Februar.

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Türkentaube

Synanthrope Wildtaube, in vielen BL nicht mehr jagdbar.

Hinweis

Schonzeiten werden in Zürich durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.