Keine Schonzeit

Mink hat in Zürich keine Schonzeit und darf ganzjährig bejagt werden. Elterntiere, die zur Aufzucht ihrer Jungen nötig sind, bleiben nach § 22 Abs. 4 BJagdG dennoch geschont.

Keine Art nach JSG Art. 5 — es gibt somit keinen eidgenössischen Jagdzeitrahmen. Grundlage der kantonalen Regelung ist JSV Art. 8a Abs. 5: «Die Kantone sorgen dafür, dass Bestände von Tieren nach Absatz 1 [nicht einheimische Tiere], die in die freie Wildbahn gelangt sind, reguliert werden und sich nicht ausbreiten.» Nachtjagd nach § 28 Abs. 2 JV zulässig. Verwechslungsgefahr mit dem geschützten ei

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Mink

Aus Pelztierfarmen entwichener nordamerikanischer Marder, ganzjährig bejagbar (Neozoon).

Hinweis

Schonzeiten werden in Zürich durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.