Keine Schonzeit

Kanadagans hat in Zürich keine Schonzeit und darf ganzjährig bejagt werden. Elterntiere, die zur Aufzucht ihrer Jungen nötig sind, bleiben nach § 22 Abs. 4 BJagdG dennoch geschont.

ACHTUNG, Auslegungsspannung: JSG Art. 5 Abs. 2 bezeichnet «Wildgänse» pauschal als geschützt. Die Kanadagans ist eine Gans, zugleich aber eine nicht einheimische Art aus Anhang 1 JSV, deren Bestände die Kantone nach JSV Art. 8a Abs. 5 zu regulieren haben. Der kantonale Wortlaut ist eindeutig «ganzjährig». Zusätzlich beachten: § 27 Abs. 4 JV verbietet die Bejagung von Wasservögeln in Auengebieten,

Quelle: , Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.

Über Kanadagans

Aus Nordamerika eingebürgerte Wildgans, lokal hohe Bestände.

Hinweis

Schonzeiten werden in Zürich durch das Landesjagdgesetz und ergänzende Verordnungen geregelt. Diese Seite gibt den Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi wieder. Bei Abweichungen ist die jeweils aktuelle Landesverordnung maßgeblich.