Schonzeit · CH-ZH
Federwild Zürich
Schonzeit Kanadagans
In Zürich — tagesgenau nach Landesjagdgesetz.
Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi, nach Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0.
Keine Schonzeit
ACHTUNG, Auslegungsspannung: JSG Art. 5 Abs. 2 bezeichnet «Wildgänse» pauschal als geschützt. Die Kanadagans ist eine Gans, zugleich aber eine nicht einheimische Art aus Anhang 1 JSV, deren Bestände die Kantone nach JSV Art. 8a Abs. 5 zu regulieren haben. Der kantonale Wortlaut ist eindeutig «ganzjährig». Zusätzlich beachten: § 27 Abs. 4 JV verbietet die Bejagung von Wasservögeln in Auengebieten,
Quelle: Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), SR 922.0, Art. 5 (Jagdbare Arten und Schonzeiten), Art. 7 Abs. 1 (Artenschutz), Art. 7a (Regulierung von Steinböcken und Wölfen) · Stand Konsolidierte Fassung in Kraft seit 1. Februar 2025; abgerufen am 24.08.2026 über den Fedlex-Filestore (fedlex-data-admi. Angaben ohne Gewähr — maßgeblich ist der amtliche Text.
Über Kanadagans
Aus Nordamerika eingebürgerte Wildgans, lokal hohe Bestände.